Vereinssatzung „Gut Sach e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Gut Sach e.V.“. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)  Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)    Zweck des Vereins ist die Förderung der regionalen Kunst- und Kulturszene im Bereich Rockmusik.

b)    Der Zweck wird erfüllt durch die Planung und Durchführung von Musikveranstaltungen, sowie durch Öffentlichkeitsarbeit für die Musikszene und die Schaffung fördernder Maßnahmen im Bereich der Musikszene und Nachwuchsförderung.

c)    Der Verein bemüht sich über die gezielte Förderung und Unterstützung im Bereich der Rock Musik, einen Beitrag zu Völkerverständigung und Kinder- und Jugendarbeit zu leisten.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2)  Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3)   Der Verein erhebt zunächst keine Mitgliedsbeiträge. Dies kann zu einem späteren Zeitpunkt per Vereinsbeschluss geändert werden.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch

a)    freiwilligen Austritt,

b)    Tod des Mitglieds,

c)    Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,

d)    Streichung,

e)    Ausschluss.

 

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.

(3)  Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt. Wichtige Gründe können sein:

 

Ein Mitglied:

a)    schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat;

b)    zur Verbreitung und Schautragung, -stellung von links- und rechtsextremen sowie Rassenfeindlichen Parolen, Symbolen und Gedankengutes beiträgt oder beigetragen hat.

c)    Durch Vereinsabreit entstandenes Bild- und Tonträgermaterial Illegal veröffentlicht.

d)    exklusiv vom Verein für Veranstaltung und oder für die Mitglieder des Vereins hergestellte Vereinsartikel fälscht oder verkauft.

 

(4)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3)  Jedes Mitglied hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass die hinterlegten Daten, insbesondere vollständiger Name, Postanschrift und Bankverbindung der Richtigkeit entsprechen und bei einer Änderung die Mitgliederverwaltung darüber in Kenntnis gesetzt wird.

(4)  Der Verkauf von exklusiv für die Mitglieder des Vereins hergestellten Vereinsartikel ist auf sämtlichen Handelsportalen sowie in der Wirtschaft untersagt.

(5)  Ehrenmitglieder können in der Regel nur solche Mitglieder werden, die sich in besonders hohem Maße um die Förderung und das Ansehen des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit gewählt.

 

 

§ 6 Beiträge

(1)  Der Verein erhebt zunächst keine Mitgliedsbeiträge. Dies kann zu einem späteren Zeitpunkt per Vereinsbeschluss geändert werden.

 

 (2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

(2)  (3) Sollten Beiträge erhoben werden sind Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

 

-      die Mitgliederversammlung

-      der Vorstand

-      der Kassenwart

 

§ 8 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

 

-      dem ersten Vorsitzenden

-      dem zweiten Vorsitzenden, Kassenwart

-      dem dritten Vorsitzenden, Schriftführer  

 

 

(2)  Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden oder dritten Vorsitzenden.

 

(3)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

 

(4)  Der Vorstand ist verantwortlich für:

 

1.    die Führung der laufenden Geschäfte;

2.    die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

3.    die Verwaltung des Vereinsvermögens;

4.    die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;

5.    die Buchführung;

6.    die Erstellung des Jahresberichts;

7.    die Vorbereitung und

8.    die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

(5)  Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

 

(6)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

 

§ 9 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1)  Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.

 

(2)  Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

 

§ 10 Kassenprüfung

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von 2 Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

1.         die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

2.         die Wahl der Kassenprüfer;

3.         die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

4.         die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

5.         die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

6.         die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;

7.         Ehrenmitglieder zu ernennen.

 

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

 

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

 

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

 

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in § 9 und §10 der Satzung entsprechend

 

 

§ 14 Satzungsänderungen durch Vorstand

 

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

  

§ 15 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Organisationen, über welche in der Mitgliederversammlung abgestimmt wird.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

1. Die Satzung wurde am 17.10.2020 von den Gründungsmitgliedern beschlossen und tritt mit

sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

 

Frankfurt am Main, 17.10.2020